Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 4

(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.

(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni 1976 außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen ist zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.

Berlin, den 6. Juni 1991

Für das Land Baden-Württemberg
Der Justizminister

Helmut Ohnewald

Für den Freistaat Bayern
Die Staatsministerin der Justiz

Dr. M. Berghofer-Weichner

Für das Land Berlin
Die Senatorin für Justiz

Jutta Limbach

Für das Land Brandenburg
Der Minister der Justiz

H. O. Bräutigam

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung

V. Kröning

Für den Senat der
Freien und Hansestadt Hamburg

Wolfgang Curilla

Für das Land Hessen
Die Ministerin der Justiz

Hohmann - Dennhardt

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
endvertreten durch den Minister für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten

Ulrich Born

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Justizministerium

Alm - Merk

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister

Rolf Krumsiek

Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Justiz

P. Caesar

Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz

Dr. Arno Walter

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister der Justiz

Steffen Heitmann

Für das Land Sachsen-Anhalt,
für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

Walter Remmers

Für das Land Schleswig-Holstein
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister

Klingner

Für das Land Thüringen
Der Thüringer Justizminister

i. V. Dr. Gasser

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 448; siehe auch Bek. v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 95/SGV. NW. 300).

Fn2

s. hierzu Bek. v. 7. 3. 1992 (GV. NW. S. 100/SGV. NW. 300).