Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 4

(1) Dieses Abkommen bindet die vertragschließenden Länder nur insoweit, als von einem Land die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen wird. Soweit keine Bindung besteht, bleibt die Befugnis der Landesregierungen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 durch dieses Abkommen unberührt.

(2) Das Abkommen kann von jedem beteiligten Land gegenüber allen beteiligten Ländern oder auch gegenüber nur einem Land mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleiben die zwischen den übrigen Beteiligten getroffenen Vereinbarungen unberührt.

Mainz. den 8. Februar 1954.

Der Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz:

L. S. Altmeier.

Stuttgart, den 9. März 1954.

Der Ministerpräsident von Baden-Württemberg:

L. S. Dr. Veit.
Stellv. Ministerpräsident.

Wiesbaden, den 22. April 1954.

Der Hessische Ministerpräsident:

L. S. Zinn.

Düsseldorf, den 5. April 1954.

Namens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Justizminister:

L. S. Dr. Amelunxen.

Das Abkommen, dem die Landesregierung am 16. Februar 1954 zugestimmt hat, wird hiermit verkündet (Fn 2).

Düsseldorf, den 21. Juni 1954.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1954 S. 263 / GS. NW. S. 924.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 30. Juni 1954.