Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S.685), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 1

Die der Landesregierung auf Grund des § 78 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung wegen großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für diesen Bezirk mit Ausnahme der in § 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Verbrechen die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 656.

Aufgehoben durch VO vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 685), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 12. Dezember 1975.