Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 20

§ 2
Voraussetzungen

(1) Angehörige der Feuerwehren nach § 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) sowie Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen ausgezeichnet werden. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen kann verliehen werden

1. in Silber, wenn sie mindestens 25 Jahre,

2. in Gold, wenn sie mindestens 35 Jahre oder

3. in Gold mit Goldkranz, wenn sie mindestens 50 Jahre

lang aktiv im Brandschutz pflichttreu ihren Dienst getan haben.

(2) Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeiten ist die Dauer des aktiven Dienstes in der Feuerwehr oder im feuerwehrtechnischen Dienst nach Maßgabe der jeweiligen Laufbahnverordnung. Zeiten der Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst und Zeiten in der Jugendfeuerwehr sind anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 90).