Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Form

(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Umschrift trägt:

„Für pflichttreue Dienste“.

(2) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird am rot-weiß-roten Bande getragen.

(3) Bei Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Gold ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber abzulegen. Bei Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Gold mit Goldkranz ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold abzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 90).