Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Vorschlagsberechtigte

Der Vorschlag für die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens erfolgt bei Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren sowie Pflichtfeuerwehren durch den Träger des Brandschutzes, bei Angehörigen von Berufsfeuerwehren und bei Bediensteten, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, durch den Dienstherrn und bei Angehörigen von betrieblichen Feuerwehren durch das Unternehmen.

Teil 2
Das Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 90).