Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 6
Voraussetzungen

Angehörige der Feuerwehren, Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, Angehörige der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten sowie Angehörige der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatz bei der Brandbekämpfung, bei Katastrophen oder sonstigen Notlagen unter erheblicher Gefahr für das eigene Leben oder die körperliche Unversehrtheit mit dem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen ausgezeichnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 90).