Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Vorschlagsberechtigte

Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens sind die in § 4 genannten Stellen sowie die nordrhein-westfälischen Landesverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Hilfsorganisationen nach § 18 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Für die Auszeichnung mit dem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen sind darüber hinaus die öffentlichen Stellen (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und die Bezirksregierungen) des Landes Nordrhein-Westfalen vorschlagsberechtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 90).