Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 11
Voraussetzungen
(1) Die in § 6 genannten Personen können für die Teilnahme an besonderen Einsätzen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille ausgezeichnet werden.
(2) Die Entscheidung, ob es sich um besondere Einsätze nach Absatz 1 handelt, obliegt der für Inneres zuständigen Ministerin oder dem für Inneres zuständigen Minister.
In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 90). |