Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Voraussetzungen

(1) Die in § 6 genannten Personen können für die Teilnahme an besonderen Einsätzen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille ausgezeichnet werden.

(2) Die Entscheidung, ob es sich um besondere Einsätze nach Absatz 1 handelt, obliegt der für Inneres zuständigen Ministerin oder dem für Inneres zuständigen Minister.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 90).