Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Verleihung

(1) Über die Verleihung eines nach diesem Gesetz gestifteten Ehrenzeichens oder einer Medaille wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen beziehungsweise die Medaille geht in das Eigentum des Inhabers über.

(2) Über die Verleihung des Ehrenzeichens oder der Medaille entscheidet namens der Landesregierung das für Inneres zuständige Ministerium.

(3) Die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister behält sich vor, die Auszeichnung mit einem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen sowie dem Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen in Gold persönlich vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 90).