Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Entzug

Erweist sich der Inhaber eines Ehrenzeichens oder einer Medaille durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das für Inneres zuständige Ministerium das Ehrenzeichen oder die Medaille entziehen. Vor der Entscheidung ist die betroffene Person anzuhören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 90).