Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 23.11.2005 (GV. NRW. S. 925); in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

 

§ 2
Antragsverfahren

(1) Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, so weist die Strafvollstreckungsbehörde den Verurteilten in der Regel zugleich mit der Mitteilung über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf hin, daß er innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag nach § 1 Abs. 1 stellen kann. Sie gibt ihm Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Verurteilte sich nicht auf freiem Fuß befindet oder unbekannten Aufenthalts ist.

(2) Die Strafvollstreckungsbehörde soll dem Verurteilten bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie stimmt mit der Beschäftigungsstelle die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit ab.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 469; geändert durch Artikel 132 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO v. 23.11.2005 (GV. NRW. S. 925); in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Fn 2

SGV. NW. 45.

Fn 3

§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 132 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.