Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 23.11.2005 (GV. NRW. S. 925); in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

 

§ 3
Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde

(1) Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche tägliche Arbeitszeitund den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Abs. 1).

(2) Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn

a) Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Verurteilte freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird,

b) ein Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustandekommt oder

c) die von dem Verurteilten vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist und ein anderes Beschäftigungsverhältnis nicht vermittelt werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 469; geändert durch Artikel 132 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO v. 23.11.2005 (GV. NRW. S. 925); in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Fn 2

SGV. NW. 45.

Fn 3

§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 132 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.