Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 23.11.2005 (GV. NRW. S. 925); in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

 

§ 6
Widerruf, Beendigung

(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung des Verurteilten widerrufen, wenn er

a) ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,

b) trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers mit seiner Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an ihn gestellt werden können,

c) gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder

d) durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für den Beschäftigungsgeber unzumutbar macht.

(2) Die Gestattung endet, wenn der Verurteilte bei dem bisherigen Beschäftigungsgeber nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustandegekommen ist. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt dem Verurteilten den Wegfall der Gestattung mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 469; geändert durch Artikel 132 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO v. 23.11.2005 (GV. NRW. S. 925); in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Fn 2

SGV. NW. 45.

Fn 3

§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 132 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.