Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 23.11.2005 (GV. NRW. S. 925); in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

 

§ 7
Tilgung der Geldstrafe

(1) Zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe sind sechs Stunden freie Arbeit zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten bis auf drei Stunden herabsetzen.

(2) Bleibt der Verurteilte der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

(3) Hat der Verurteilte die erforderliche Stundenzahl freier Arbeit geleistet, ist die Geldstrafe getilgt. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt dem Verurteilten schriftlich mit, daß die Zahlung der Geldstrafe erledigt ist.

(4) Der Verurteilte kann jederzeit die noch nicht getilgte Geldstrafe zahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 469; geändert durch Artikel 132 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO v. 23.11.2005 (GV. NRW. S. 925); in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Fn 2

SGV. NW. 45.

Fn 3

§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 132 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.