Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 23. Februar 2008.

 

§ 1

(1) Zuständige Behörde für die Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Übertragung

1. eines Nießbrauchs nach § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059 e in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

4. eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

gegeben sind, ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen belegen ist.

(2) Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz des Erwerbers liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen und der zuerst mit der Übertragbarkeit befaßt ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 194.

Aufgehoben durch VO vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 23. Februar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1990.