Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
2 / 3 |
§ 2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamts Westfalen im Haushaltsjahr 2015 bis zum 30. September aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2015 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
In Kraft getreten am 25. Februar 2016 (GV. NRW. S. 119). |