Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.6.2023
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§ 4
Zusammensetzung der Betriebsleitungen
(1) Für jeden der unter § 3 Absatz 1 genannten Betriebe wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen gehören jeweils an:
1. die therapeutische Leitung (Arzt/Ärztin oder psychologischer Psychotherapeut/psychologische Psychotherapeutin),
2. der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin und
3. der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin als Leiter/Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
(2) Im Falle der Bestellung eines psychologischen Psychotherapeuten/einer psychologischen Psychotherapeutin als therapeutische Leitung ist die Letztverantwortlichkeit für Maßnahmen, die Ärzten/Ärztinnen vorbehalten sind, einem Arzt/einer Ärztin zu übertragen.
(3) Für die Mitglieder der Betriebsleitungen ist je ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.
(4) Eine Erweiterung der Betriebsleitung ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung trifft der Direktor/die Direktorin des LWL.
In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110). |