Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Zusammensetzung der Betriebsleitungen

(1) Für jeden der unter § 3 Absatz 1 genannten Betriebe wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen gehören jeweils an:

1. die therapeutische Leitung (Arzt/Ärztin oder psychologischer Psychotherapeut/psychologische Psychotherapeutin),

2. der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin und

3. der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin als Leiter/Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

(2) Im Falle der Bestellung eines psychologischen Psychotherapeuten/einer psychologischen Psychotherapeutin als therapeutische Leitung ist die Letztverantwortlichkeit für Maßnahmen, die Ärzten/Ärztinnen vorbehalten sind, einem Arzt/einer Ärztin zu übertragen.

(3) Für die Mitglieder der Betriebsleitungen ist je ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.

(4) Eine Erweiterung der Betriebsleitung ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung trifft der Direktor/die Direktorin des LWL.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110).