Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Kassengeschäfte

Die Kassen der Betriebe werden als Sonderkassen geführt. Grundsätzliche Angelegenheiten sind in der Rahmenregelung für das Rechnungswesen des Direktors des LWL enthalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110).