Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 1
LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen

(1) Die LWL-Kliniken im Sinne des § 4 bilden zusammen mit den LWL-Pflegezentren und den LWL-Wohnverbünden nach der Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde sowie mit der LWL-Abteilung Krankenhäuser und Gesundheitswesen den LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen.

(2) Der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen steht für das Ziel, für die Menschen in Westfalen-Lippe eine qualitativ hochwertige und regional gleichwertige, gemeindenahe und differenzierte Versorgung mit ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlung, Rehabilitation, Prävention, Pflege und Teilhabe zu gewährleisten. Er ermöglicht eine abgestimmte Leistungsentwicklung, einschließlich der notwendigen Differenzierungen und Spezialisierungen.

(3) Der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen sorgt für Leistungstransparenz, bündelt Synergiepotentiale, stellt den Know-how-Transfer sicher und garantiert damit ein gleichmäßig hohes Qualitätsniveau in seinen Einrichtungen. Dem Wissensaustausch und der partnerschaftlichen, einrichtungsübergreifenden Zusammenarbeit kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.

Die Idee des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen nach innen zu leben und nach außen als Qualitätsmarke regional weiter zu profilieren, ist eine wesentliche Aufgabe aller Beschäftigten. Die Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen arbeiten auf Grundlage entsprechender Trägervorgaben zusammen.

(4) Der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen und die LWL-Maßregelvollzugsabteilung mit ihren Einrichtungen arbeiten partnerschaftlich zusammen und nutzen mögliche Synergiepotentiale.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 180).