Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 5
Zusammensetzung der Betriebsleitungen
(1) Für jede LWL-Klinik wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen gehören jeweils an:
1. der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin als Leitender Arzt/Leitende Ärztin
2. der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin als Leitende Pflegekraft und
3. der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin als Leiter/Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
(2) Für die Mitglieder der Betriebsleitungen ist je ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.
(3) Eine Erweiterung der Betriebsleitung ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung trifft der Direktor/die Direktorin des LWL.
In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 180). |