Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 11
Landschaftsausschuss
Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Klinikangelegenheiten, soweit sie nicht
1. der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
2. dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,
3. dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes gemäß § 13 zur Entscheidung zugewiesen sind oder
4. Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
Der Landschaftsausschuss hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.
In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 180). |