Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

11 / 21

§ 11
Landschaftsausschuss

Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Klinikangelegenheiten, soweit sie nicht

1. der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

2. dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,

3. dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes gemäß § 13 zur Entscheidung zugewiesen sind oder

4. Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

Der Landschaftsausschuss hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 180).