Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 18
Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Betriebes sind unter Einbeziehung der Buchführung und unter Beachtung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu prüfen. Diese bedient sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,

2. die wirtschaftlichen Verhältnisse und

3. die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Befugnisse und Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 180).