Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung einem
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der
Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen,
daß Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder
ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat,
wird auf den Justizminister übertragen.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1975 S. 351.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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GV. NW. ausgegeben am 28. April 1975.
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