Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Erprobung der einstufigen Juristenausbildung

(1) In Nordrhein-Westfalen wird ein Modell der einstufigen Juristenausbildung im Sinne des § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung nach Maßgabe dieser Verordnung erprobt.

(2) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Ausbildung nach §§ 5, 5 a DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung gleichwertig. Gemäß § 5 b Abs. 1 Satz 3 DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung findet eine Zwischenprüfung statt. Die Ausbildung endet mit einer der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertigen Abschlußprüfung.

(3) Durch das Bestehen der Abschlußprüfung wird die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst erworben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.