Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine zweiteilige Grundausbildung und eine Schwerpunktausbildung mit folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.

Grundausbildung I

Dauer:

(Grundstudium und Zwischenprüfung)

insgesamt:

30 Monate

2.

Grundausbildung II

28 Monate

insgesamt:

mit den Ausbildungsabschnitten:

a)

Studienabschnitt I

4 Monate

b)

Praxis I

9 Monate

(Ausbildung in Zivil- und
Strafrechtspflege einschließ-
lich einer Ferienzeit von ei-
nem Monat)

c)

Studienabschnitt II

1 Monat

d)

Praxis II

9 Monate

(Ausbildung in der Verwal-
tung und bei einem Rechts-
anwalt einschließlich einer
Ferienzeit von einem Monat

e)

Studienabschnitt III (ein-
schließlich Teil I der
Abschlußprüfung)

5 Monate

3.

Schwerpunktausbildung

insgesamt

22 Monate

mit den Ausbildungsabschnitten:

a)

Studienabschnitt I

10 Monate

(einschließlich einer Ferien-
zeit von einem Monat)

b)

Praxis

8 Monate

(einschließlich einer Ferien-
zeit von einem Monat)

c)

Studienabschnitt II

4 Monate

(einschließlich der schriftli-
chen Arbeiten von Teil II der
Abschlußprüfung)

d)

im Anschluß an Studienabschnitt II:

mündliche Prüfung des Teils
II der Abschlußprüfung.

(2) Soweit Prüfungen oder Prüfungsteile bestimmten Ausbildungsabschnitten zugeordnet sind, sollen sie in der Regel einschließlich der Bekanntgabe der Ergebnisse in diesen Abschnitten durchgeführt werden. Aus wichtigem Grund können einzelne Prüfungsleistungen, die Bewertung und die Bekanntgabe der Ergebnisse außerhalb dieser Ausbildungsabschnitte gelegt werden.

1. Unterabschnitt

Studium

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.