Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 9
Ausbildung in der Praxis

(1) Für die Gestaltung der Ausbildung in der Praxis gelten § 22 Abs. 3 und 5 JAG sowie §§ 17 bis 19 JAO entsprechend.

(2) Dem Teilnehmer können nach einer Ausbildungszeit von mindestens 30 Monaten gemäß § 5 b Abs. 2 DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung und § 24 JAG zum Zwecke der Ausbildung Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, soweit seine Befähigung und der Stand seiner Ausbildung eine sachgerechte Erledigung erwarten lassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.