Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 10
Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften
und Ausbildungslehrgängen

(1) Die Ausbildung in der Praxis wird begleitet

1. während der Grundausbildung II

a) im Ausbildungsabschnitt Praxis I von Pflichtarbeitsgemeinschaften mit den Fachrichtungen ,,Zivilrechtspflege" und ,,Strafrechtspflege",

b) im Ausbildungsabschnitt Praxis II von Pflichtarbeitsgemeinschaften mit den Fachrichtungen ,,Verwaltung" und ,,Rechtspflege",

2. während der Schwerpunktausbildung von einer dem jeweiligen Ausbildungsgebiet zugeordneten Pflichtarbeitsgemeinschaft.

Das Nähere zu den Pflichtarbeitsgemeinschaften sowie die Einrichtung von freiwilligen Arbeitsgemeinschaften und von Ausbildungslehrgängen während der praktischen Ausbildung regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Innenminister.

(2) Im übrigen gelten für die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft § 22 Abs. 4 JAG und § 26 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 27 und 28 JAO entsprechend.

(3) Ein Professor des Rechts kann gemäß § 28 Abs. 1 JAO zum Arbeitsgemeinschaftsleiter bestellt oder gemäß § 27 Abs. 3 JAO zu einzelnen Übungsstunden zugezogen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.