Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 13
Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung hat die Aufgabe festzustellen, ob der Teilnehmer das Ziel der Grundausbildung I erreicht hat und damit für die weitere Ausbildung fachlich geeignet ist.

(2) Die Zwischenprüfung wird am Ende der Grundausbildung I vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.

(3) Für das Verfahren bei der Zwischenprüfung gelten die Vorschriften über die Abschlußprüfung (§§ 24 ff.) sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.