Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 15
Zulassungsverfahren

(1) Die Zwischenprüfung ist in der für den Ausbildungsjahrgang des Teilnehmers im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 bestimmten Zeit abzulegen. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann im Einzelfall gestatten, daß der Teilnehmer die Zwischenprüfung später ablegt, wenn er für längere Zeit - etwa infolge Krankheit - an der Grundausbildung I nicht teilnehmen konnte oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Teilnehmer bei den Leistungsnachweisen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 den Anforderungen nicht genügt; in diesem Fall darf die Teilnahme an der Zwischenprüfung jedoch höchstens ein Jahr hinausgeschoben werden. Die Entscheidung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes kann mit Auflagen für die Gestaltung der weiteren Ausbildung bis zur Zwischenprüfung verbunden werden.

(2) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt eine Meldefrist, die im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Forschung sowie im Justizministerialblatt des Landes Nordhein-Westfalen veröffentlicht wird. Bis zum Ablauf der Meldefrist ist vom Teilnehmer ein Zulassungsgesuch einzureichen. Mit dem Zulassungsgesuch sind vorzulegen:

1. der Nachweis der Hochschulreife,

2. Bescheinigungen aus denen sich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ergibt,

3. die Versicherung des Teilnehmers, daß keine Gründe vorliegen, die gemäß § 49 Abs. 2 seiner Teilnahme an der einstufigen Ausbildung entgegenstehen, und daß er bisher bei keiner anderen Stelle im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes um die Zulassung zu einer Prüfung im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung nachgesucht hat, oder die Erklärung, wann und wo dies geschehen ist.

(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder wenn das Zulassungsgesuch oder die vorgeschriebenen Unterlagen verspätet eingereicht werden und der Teilnehmer die Zwischenprüfung deshalb nicht mehr in der nach Absatz 1 für ihn maßgebenden Zeit ablegen kann. Die Zulassung kann auch abgelehnt werden, wenn Auflagen für die Gestaltung der Ausbildung nicht erfüllt sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.