Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 18
Bewertung der Aufsichtsarbeiten;
Mitteilung des Ergebnisses

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüfern selbständig begutachtet und bewertet. Mindestens einer der Prüfer muß Professor des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes sein; er soll an einer Universität gemäß § 5 tätig sein.

(2) Nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt, wie die Aufsichtsarbeiten bewertet worden sind und ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.

(3) Findet eine mündliche Prüfung statt, werden dem Teilnehmer im Falle des § 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung und das Prüfungsgebiet mitgeteilt. Im Falle des § 17 Abs. 2 Buchstabe b) wird er aufgefordert, binnen einer Woche seit Zustellung die Wahl des Prüfungsgebietes schriftlich mitzuteilen. Kommt der Teilnehmer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so bestimmt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Prüfungsgebiet und teilt dies dem Teilnehmer schriftlich mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.