Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei Prüfern einschließlich des Vorsitzenden besteht. Zwei der Prüfer sollen Professoren des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes und an einer Universität gemäß § 5 tätig sein.

(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Teilnehmer geladen werden. Die Prüfung soll bei sechs Teilnehmern mindestens etwa zwei Stunden dauern. Das Prüfungsgespräch soll von mindestens zwei der Prüfer geführt werden.

(3) Erscheint der Teilnehmer ohne genügende Entschuldigung zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird verkündet und dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.