Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 22
Die Abschnitte der
praktischen Ausbildung

(1) Der Teilnehmer wird in der Praxis ausgebildet

1. während des Ausbildungsabschnitts Praxis I

a) fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (erstinstanzliche Zivilkammer eines Landgerichts oder Amtsgerichts) und

b) drei Monate bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen (Strafrichter, Schöffengericht oder Strafkammer)
oder bei einer Staatsanwaltschaft,

2. während des Ausbildungsabschnitts Praxis II

a) vier Monate bei einer Kommunalverwaltung (Gemeinde-, Amts - oder Kreisverwaltung) und

b) vier Monate bei einem Rechtsanwalt, der bei einem Land- und Amtsgericht zugelassen ist.

(2) Für die Auswahl der Ausbildungsstellen und für die Gestaltung der Ausbildung gelten § 16 Abs. 2, 4 und 5 Sätze 1 und 3 sowie §§ 20, 21, 22 und 23 JAO entsprechend. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann aus wichtigem Grund innerhalb der Ausbildungsabschnitte die Reihenfolge der Ausbildung abweichend regeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.