Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 23

(1) In den Studienabschnitten I und II soll sich der Teilnehmer auf die praktische Ausbildung vorbereiten und dabei insbesondere die erforderlichen Grundkenntnisse aus den Bereichen des jeweiligen Verfahrens- und Prozeßrechts unter Einschluß der forensischen Psychologie erwerben.

(2) Der Studienabschnitt III soll dazu dienen, die vorausgegangene praktische Ausbildung - zugleich zur Vorbereitung auf Teil I der Abschlußprüfung - zu ergänzen. Er soll dem Teilnehmer auch Gelegenheit geben, sich mit den in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen den Ausbildungsgebieten wissenschaftlich auseinanderzusetzen.

3.Unterabschnitt

Die Schwerpunktausbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.