Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 25
Ausbildungsgebiete
der Schwerpunktausbildung

(1) Ausbildungsgebiete der Schwerpunktausbildung sind:

a) ,,Rechtspflege" mit dem Schwergewicht nach Wahl des Teilnehmers entweder in der Zivilrechtspflege oder in der Strafrechtspflege,

b) ,,Öffentliche Verwaltung",

c) ,,Wirtschaft und Arbeit",

jeweils mit ihren Bezügen zu den Ausbildungsgebieten der Grundausbildung.

(2) Der Teilnehmer wählt das Ausbildungsgebiet mit dem Gesuch um Zulassung zu Teil I der Abschlußprüfung. Die getroffene Wahl ist bindend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.