Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 26
Die Abschnitte des Studiums

(1) In den Studienabschnitten soll der Teilnehmer insbesondere

1. im Rahmen des Ausbildungsgebietes die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse des Rechts und der rechtswissenschaftlichen Methoden abrunden und vertiefen sowie die Kenntnisse des Rechts erwerben, die als Grundlage für die dem Ausbildungsgebiet zuzuordnenden praktischen juristischen Tätigkeiten erforderlich sind,

2. sich mit wissenschaftlichen Fragestellungen aus der Rechtsgeschichte, der Rechtsphilosophie und der Rechtssoziologie, mit rechtspolitischen Fragen sowie mit für das Ausbildungsgebiet bedeutsamen Gegenständen und Methoden anderer Wissenschaften befassen.

(2) Durch das Studium soll der Teilnehmer sich im Studienabschnitt I auf die nachfolgende praktische Ausbildung vorbereiten. Der Studienabschnitt II soll dazu dienen, die vorausgegangene praktische Ausbildung zu ergänzen; er soll dem Teilnehmer Gelegenheit geben, sich mit den in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen wissenschaftlich auseinanderzusetzen.

(3) In beiden Studienabschnitten sollen bei der Behandlung der zum jeweiligen Ausbildungsgebiet gehörenden Rechtsgebiete die Zusammenhänge mit anderen Rechtsgebieten aufgezeigt sowie außerrechtliche Aspekte in die Behandlung der rechtswissenschaftlichen Fragen einbezogen werden. Die Ausbildungsgegenstände sollen so ausgewählt werden, daß sie möglichst geeignet sind, die Anwendung der methodischen Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Bewältigung auch anderer als der zum jeweiligen Ausbildungsgebiet gehörenden juristischen Aufgabenstellungen erforderlich sind.

(4) Welche Lehrveranstaltungen für alle Teilnehmer eines Ausbildungsgebietes erforderlich sind, um das Ziel der Studienabschnitte I und II zu erreichen, legt die Universität im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes fest. Der Umfang der für alle Teilnehmer eines Ausbildungsgebietes erforderlichen Lehrveranstaltungen soll so bemessen sein, daß den Teilnehmern eine angemessene Zeit zur Gestaltung des Studiums nach eigenem Ermessen im Rahmen des für die Ausbildungsgebiete jeweils vorgesehenen sonstigen Lehrangebots verbleibt.

(5) Während der Studienabschnitte muß der Teilnehmer sich im Rahmen der dafür vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit Erfolg in zwei dafür geeigneten schriftlichen Leistungen (z. B. Hausarbeit, Seminarreferat, Beitrag zu einem Forschungsprojekt) vertieft mit Fragestellungen aus seinem Ausbildungsgebiet wissenschaftlich auseinandersetzen. Das Schwergewicht ist bei der einen dieser schriftlichen Leistungen auf Fragestellungen aus dem Bereich der in Absatz 1 Nr. 1, bei der anderen auf Fragestellungen aus dem Bereich der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausbildungsgebiete zu legen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.