Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 29
Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten

(1) Beim Landesjustizprüfungsamt wird ein ,,Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten" gebildet. Dieser besteht aus:

1. dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzendem,

2. zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes, die als Professoren des Rechts (§ 4 Abs. 4 JAG) an einer Universität gemäß § 5 tätig sind,

3. zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes, die als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar oder Beamter des höheren Verwaltungsdienstes (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 JAG) tätig sind.

Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

(2) Mit Ausnahme des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes werden die Mitglieder und ihre Vertreter vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Innenminister für die Dauer von drei Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied aus dem Landesjustizprüfungsamt aus, so endet damit die Mitgliedschaft.

(3) Der Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten hat im Rahmen der Zuständigkeit des Landesjustizprüfungsamtes nach dieser Verordnung folgende Aufgaben:

1. Er beschließt über die Eignung der für die schriftlichen Prüfungsleistungen vorgesehenen Aufgaben.

2. Er entscheidet über die Zulassung von Hilfsmitteln bei den Aufsichtsarbeiten.

3. Er ist anzuhören

a) vor der Festlegung von Prüfungszeiten und Meldefristen,

b) vor der Ablehnung einer Zulassung zur Prüfung,

c) vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in den Fällen der Ausnahmen von Zulassungsvoraussetzungen (§§ 14 Abs. 4, 32 Abs. 1, 40), Gestattung der späteren Ablegung der Zwischenprüfung (§ 15 Abs. 1 Satz 2), Dauer und Gestaltung der ergänzenden Ausbildung sowie Bestimmung der Zeit der Wiederholungsprüfung (§§ 38 Abs. 3, 20, 48), Anrechnung einer anderen Ausbildung (§ 51) und Gestattung der zeitweiligen Teilnahme an einer anderen Ausbildung (§ 57).

4. Er berät den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über die Eignung der schriftlichen Prüfungsaufgaben nach Absatz 3 Nr. 1 kann der Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes zu Berichterstattern bestellen. Wenn zwei Berichterstatter, darunter jeweils ein Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes, aus dem in § 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 oder 3 JAG bezeichneten Personenkreis, die Aufgabe für geeignet erklären, bedarf es einer Beschlußfassung des Ausschusses nach Absatz 3 Nr. 1 nicht.

(5) Der Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten berät nicht öffentlich. Er beschließt mit der Mehrheit der abgebenden Stimmen. Die Vertreter können an den Beratungen teilnehmen, stimmberechtigt sind sie nur bei Abwesenheit des Mitglieds, das sie vertreten.

(6) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes ist befugt, an Stelle des Ausschusses für Prüfungsangelegenheiten unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon unterrichtet er den Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten bei der nächsten Sitzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.