Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 30
Zweck und Aufbau
der Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung soll zeigen, ob der Teilnehmer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst (§ 25 Satz 1 JAG) erfüllt. Sie besteht aus zwei Teilen.

(2) In Teil I der Abschlußprüfung werden die Ausbildungsgebiete abgeschichtet, die nicht Gegenstand des vom Teilnehmer gewählten Ausbildungsgebietes der Schwerpunktausbildung sind. Dieser Teil wird am Ende der Grundausbildung II - in der Regel während des Studienabschnitts III - abgelegt.

(3) Teil II der Abschlußprüfung erstreckt sich auf das Ausbildungsgebiet der Schwerpunktausbildung. Dieser Teil wird am Ende der Schwerpunktausbildung - der schriftliche Teil in der Regel während des Studienabschnitts II - abgelegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.