Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 32
Zulassung

(1) Die Zulassung zu Teil I der Abschlußprüfung setzt voraus, daß der Teilnehmer

1. Rechtspraktikant (§§ 52 ff.) ist und

2. die für die Zeit bis zur Zulassung vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat. In den Studienabschnitten muß er insbesondere an den Lehrveranstaltungen der Universität teilgenommen haben, die erforderlich sind, um das jeweilige Ausbildungsziel zu erreichen. § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Teil I der Abschlußprüfung ist in der für den Ausbildungsjahrgang des Teilnehmers im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) und § 30 Abs. 2 bestimmten Zeit abzulegen, soweit nicht nach § 4 Abs. 2 oder in Verbindung mit Entscheidungen nach §§ 57 bis 59 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt eine Meldefrist, die im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Forschung sowie im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird. Bis zum Ablauf der Meldefrist ist vom Teilnehmer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein Zulassungsgesuch einzureichen. Mit dem Zulassungsgesuch sind vorzulegen:

1. Bescheinigungen, aus denen sich die Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Studienabschnitte ergibt,

2. die Erklärung des Teilnehmers über die Wahl des Ausbildungsgebietes für die Schwerpunktausbildung (§ 25 Abs. 2).

Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet das Zulassungsgesuch mit den Personalvorgängen des Teilnehmers an den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes weiter.

(4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die vorgeschriebenen Unterlagen einschließlich der Erklärung über die Wahl des Ausbildungsgebietes für die Schwerpunktausbildung nicht vorgelegt werden oder wenn das Zulassungsgesuch oder die vorgeschriebenen Unterlagen verspätet eingereicht werden und der Teilnehmer Teil I der Abschlußprüfung deshalb nicht mehr in der nach Absatz 2 für ihn maßgebenden Zeit ablegen kann. Die Zulassung kann auch abgelehnt werden, wenn Auflagen für die Gestaltung der Ausbildung nicht erfüllt sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.