Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 33
Prüfungsgebiete

Die Aufgaben für die Prüfungsleistungen in Teil I der Abschlußprüfung sind zu entnehmen

a) für die Teilnehmer mit den Ausbildungsgebieten ,,Rechtspflege" - Schwergewicht Zivilrechtspflege - und ,,Wirtschaft und Arbeit" aus den Tätigkeitsbereichen

1. des Richters in Strafsachen, des Staatsanwalts oder des Rechtsanwalts in Strafsachen,

2. des Beamten des höheren Verwaltungsdienstes in der allgemeinen Verwaltung oder des Rechtsanwalts in Angelegenheiten aus diesem Bereich,

b) für die Teilnehmer mit dem Ausbildungsgebiet ,,Rechtspflege" - Schwergewicht Strafrechtspflege - aus den Tätigkeitsbereichen

1. des Richters oder des Rechtsanwalts in Zivilsachen,

2. des Beamten des höheren Verwaltungsdienstes in der allgemeinen Verwaltung oder des Rechtsanwalts in Angelegenheiten aus diesem Bereich,

c) für die Teilnehmer mit dem Ausbildungsgebiet ,,Öffentliche Verwaltung" aus den Tätigkeitsbereichen

1. des Richters oder des Rechtsanwalts in Zivilsachen

2. des Richters in Strafsachen, des Staatsanwalts oder des Rechtsanwalts in Strafsachen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.