Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 34
Prüfungsleistungen

(1) Teil I der Abschlußprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.

(2) Als schriftliche Prüfungsleistungen sind unter Aufsicht vier praktische Aufgaben - aus jedem Prüfungsgebiet zwei Aufgaben - zu bearbeiten. Die Aufgaben sollen dem Teilnehmer Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur sachgerechten schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden.

(3) Als mündliche Prüfungsleistungen sind zwei mündliche Prüfungen - eine in jedem Prüfungsgebiet - abzulegen. Die Prüfungen werden anhand praktischer Aufgaben und auf die Prüfungsgebiete bezogener wissenschaftlicher Fragestellungen durchgeführt. Sie werden jeweils von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei Prüfern einschließlich des Vorsitzenden besteht; einer der Prüfer soll Professor des Rechts (§ 4 Abs. 4 JAG) und an einer Universität gemäß § 5 tätig sein.

(4) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Teilnehmer geladen werden. Die Prüfung soll bei sechs Teilnehmern mindestens etwa zwei Stunden dauern. Das Prüfungsgespräch soll von mindestens zwei der Prüfer geführt werden.

(5) Die mündlichen Prüfungen können vor der Bewertung der Aufsichtsarbeiten durchgeführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.