Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 35
Entscheidungen über Prüfungsleistungen

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüfern selbständig begutachtet und bewertet. Mindestens einer der Prüfer muß dem in § 4 Abs. 4 Nr. 2 und 3 JAG bezeichneten Personenkreis angehören. Kommen die beiden Prüfer auch nach Beratung nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, so werden Note und Punktwert endgültig im Rahmen der Bewertung durch die beiden Prüfer von einem dritten Prüfer festgelegt, der vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird.

(2) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden durch die Prüfungsausschüsse (§ 34 Abs. 3 Satz 3) bewertet. Sie beschließen mit Stimmenmehrheit. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird verkündet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.