Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 38
Wiederholung; ergänzende Ausbildung

(1) Genügen die Leistungen für die Teilnahme an der weiteren Ausbildung nicht, so kann der Teilnehmer Teil I der Abschlußprüfung nach einer ergänzenden Ausbildung einmal wiederholen; die ergänzende Ausbildung soll höchstens ein Jahr dauern.

(2) Sind in einem Prüfungsgebiet alle Prüfungsleistungen mit ,,ausreichend" oder besser bewertet worden, so beschränkt sich die Wiederholung auf Antrag des Teilnehmers auf das andere Prüfungsgebiet. Einzelne Prüfungsleistungen eines Prüfungsgebietes können nicht erlassen werden.

(3) Über die Dauer der ergänzenden Ausbildung und über ihre Gestaltung sowie darüber, wann die Wiederholungsprüfung gemäß § 32 Abs. 2 abzulegen ist, entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.