Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 44
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird nach Beendigung der Ausbildung vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der aus vier Prüfern einschließlich des Vorsitzenden besteht. Zwei der Prüfer sollen Professoren des Rechts (§ 4 Abs. 4 JAG) und an einer Universität gemäß § 5 tätig sein.

(2) Die Akten für den Vortrag sind dem Teilnehmer am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde; körperbehinderten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um bis zu dreißig Minuten verlängert werden.

(3) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Teilnehmer geladen werden. Das Prüfungsgespräch soll bei sechs Teilnehmern mindestens etwa drei Stunden dauern; es soll von mindestens drei der Prüfer geführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.