Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 48
Wiederholung

(1) Hat der Teilnehmer die Abschlußprüfung nicht bestanden, kann er Teil II der Abschlußprüfung nach einer ergänzenden Ausbildung einmal wiederholen. Für den Erlaß einzelner Prüfungsleistungen gilt § 18 Abs. 3 JAG entsprechend.

(2) Unter den Voraussetzungen von § 32 Abs. 2 JAG, § 39 Abs. 3 und 4 JAO kann eine nochmalige Wiederholung gestattet werden.

Vierter Teil

Teilnahme an der einstufigen Ausbildung

1. Abschnitt

Allgemeine Teilnahmebedingungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.