Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 50
Teilnahme an den einzelnen
Ausbildungsabschnitten

(1) Die Ausbildung soll ohne Unterbrechung in der vorgeschriebenen Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte durchlaufen werden; abweichende Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2, § 51 sowie §§ 57 bis 59 bleiben unberührt.

(2) Die Teilnahme an einem Ausbildungsabschnitt setzt voraus, daß der Teilnehmer die für die vorhergehende Zeit vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen und mit Erfolg an den Prüfungen oder Prüfungsteilen teilgenommen hat.

(3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann einem Teilnehmer, der zur Zwischenprüfung oder zu Teil I der Abschlußprüfung zugelassen ist, jedoch infolge Krankheit oder aus einem anderen nicht von ihm zu vertretenden Grunde die Prüfung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig abgelegt hat, vorläufig die Teilnahme an der weiteren Ausbildung gestatten. Die Gestattung verliert mit der erfolglosen Ablegung der Prüfung oder des Prüfungsteils, spätestens mit Ablauf von drei Monaten seit dem Beginn der weiteren Ausbildung ihre Wirkung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.