Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 54
Zahl der Rechtspraktikanten

(1) Der Justizminister legt im Einvernehmen mit dem Innenminister fest, wie viele Teilnehmer für jeden Ausbildungsjahrgang in das Rechtspraktikantenverhältnis aufgenommen werden können. Die Festlegung erfolgt nach der Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze.

(2) Soweit die Zahl der Gesuche um Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis die nach Absatz 1 festgelegte Höchstzahl überschreitet, sind die Gesuche in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

1. Teilnehmer, die eine Ausbildung nach dieser Verordnung als Studienanfänger in dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität gemäß § 5 begonnen haben und sich in dem Studienabschnitt I der Grundausbildung II oder in einer auf diesen Studienabschnitt angerechneten anderen Ausbildung (§ 51 Abs. 4) befinden,

2. sonstige Teilnehmer, die sich in dem Studienabschnitt I der Grundausbildung II oder in einer auf diesen Studienabschnitt angerechneten anderen Ausbildung (§ 51 Abs. 4) befinden,

3. Teilnehmer, die den Studienabschnitt I der Grundausbildung II mit einem früheren Ausbildungsjahrgang durchlaufen haben,

4. Teilnehmer an einer anderen Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung, die auf die Ausbildung nach dieser Verordnung angerechnet worden ist.

(3) Kann aus einer der in Absatz 2 genannten Gruppen nur ein Teil der Bewerber berücksichtigt werden, so sind innerhalb dieser Gruppe die Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, für die eine Zurückstellung eine besondere soziale Härte bedeuten würde; im übrigen entscheidet das Los.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.