Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 55
Rechte und Pflichten
des Rechtspraktikanten

(1) Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen führt der Teilnehmer die Bezeichnung ,,Rechtspraktikant".

(2) Für die Rechte und Pflichten des Rechtspraktikanten finden die für einen Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Rechtsvorschriften (Abschnitt III des LBG, JAG und JAO) sinngemäß Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Dienstaufsicht gilt § 33 JAO entsprechend.

(3) Der Rechtspraktikant leistet keinen Diensteid.

(4) An Stelle von Erholungsurlaub erhält der Rechtspraktikant mindestens einen Monat Ferien im Kalenderjahr. Die Ferienzeiten werden einheitlich für alle Teilnehmer oder für Gruppen von Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges vom Präsidenten des Oberlandesgerichts festgelegt; für die Ferien im Studienabschnitt I der Schwerpunktausbildung erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit der Universität.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.