Historische SGV. NRW.

56 / 70

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 56
Finanzielle Zuwendungen

(1) Für finanzielle Zuwendungen an den Rechtspraktikanten aus Landesmitteln sind die für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden, jedoch mit folgender Maßgabe:

1. Der Rechtspraktikant erhält vom 6. Monat des Ausbildungsabschnitts ,,Praxis II" der Grundausbildung II an finanzielle Zuwendungen entsprechend den für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften über Anwärterbezüge.

2. Hinsichtlich der Anwendung des Landesreisekostengesetzes, des Landesumzugskostengesetzes und des § 91 LBG sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften steht der Rechtspraktikant für alle Abschnitte der praktischen Ausbildung und für die Teilnahme an der Abschlußprüfung einem Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst gleich.

3. Für sonstige finanzielle Zuwendungen, insbesondere für die Gewährung von Beihilfen gemäß § 88 LBG und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gilt Nummer 1 entsprechend.

(2) Unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 99 LBG besteht die Verpflichtung, einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten an das Land Nordrhein-Westfalen abzutreten.

(3) Das Nähere regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister durch Verwaltungsvorschriften.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.