Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 58
Verlängerung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung des Rechtspraktikanten kann im Einzelfall aus wichtigem Grund verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Rechtspraktikant

a) das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht

b) für längere Zeit - etwa infolge Krankheit - an der Ausbildung nicht teilnehmen kann.

Eine ergänzende Ausbildung (§ 38) darf nicht aus dem in Satz 2 Buchstabe a) bezeichneten Grund verlängert werden.

(2) Über eine Verlängerung und die Gestaltung der verlängerten Ausbildung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, soweit sich die Verlängerung auf Studienabschnitte bezieht, im Benehmen mit der Universität.

(3) Anträge auf Verlängerung sollen unverzüglich nach Kenntnis des Verlängerungsgrundes gestellt werden. Vor einer Verlängerung ohne Antrag ist dem Rechtspraktikanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Verlängerung ist so zu bemessen, daß der Rechtspraktikant zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in die für einen anderen Ausbildungsjahrgang laufende Ausbildung eingegliedert werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.